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Städte und Gemeinden ziehen aus dem neuen Urteil den Schluss, dass auch die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, soweit diese in der Gastronomie abgegeben wurden, entgegen der bisherigen Meinung gar nicht EU-widrig gewesen sei. Die Chancen der Gastronomiebetriebe auf (Teil)Rückzahlung der Getränkesteuer würden damit gegen Null sinken; die Chancen der Handelsbetriebe bleiben aber intakt.
Die Meinungsbildung zum neuen Urteil ist aber noch längst nicht abgeschlossen. Es ist nämlich zu bedenken, dass die österreichische Getränkesteuer nach dem Finanzausgleichsgesetz als Abgabe auf die „Veräußerung von Getränken“ definiert wurde. Bei Restaurantumsätzen war überdies ausdrücklich das Bedienungsgeld aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Insgesamt dürften somit gravierende Unterschiede zur Frankfurter Getränkesteuer bestehen. Die Tragweite des neuen EuGH-Urteils muss daher erst im Detail geprüft werden.
Übrigens hat der VwGH bisher alle Versuche der Städte und Gemeinden, die Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten sowie die damit einhergehende ungerechtfertigte Bereicherung bei den Gastronomie- und Handelsbetrieben zu beweisen, als ungenügend eingestuft. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue EuGH-Judikatur auf die weitere Rechtsprechung des VwGH auswirken wird.