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NEWSLETTER vom 01.02.2023

 

 

Sachbezugswert & Spezialfahrzeuge

Der Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien bringt für das Jahr 2023 wieder „spannende“ Neuerungen bzw. Änderungen.

Ein wesentlicher Punkt hierbei betrifft das leidige Thema „Sachbezugswert für Fahrzeuge“.

In der Randziffer 175 der Lohnsteuerrichtlinien 2022 wird nun klargestellt, dass eine sachbezugsfreie Nutzung von Spezialfahrzeugen (z.B. Montagefahrzeuge udgl.) ausschließlich für die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte toleriert wird.

Für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzug ist somit nur mehr dann KEIN Sach-bezugswert anzusetzen, wenn

  • es sich entweder um ein Spezialfahrzeug handelt, dass aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließt, wie z.B. bei Pannenfahrzeugen von ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeugen oder Montagefahrzeugen mit eingebauter Werkbank, oder
  • wenn ein Berufschauffeur das Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das NICHT privat verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt.

Wird also ein derartiges Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen, wobei aber die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nicht als privat anzusetzen sind.

Bei der Überlassung eines Spezialfahrzeuges bzw. bei Fahrzeugnutzung durch einen Berufschaffeur ist es ratsam, für die Überlassung an den Arbeitnehmer eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

Als Nachweis für die ausschließliche betriebliche Nutzung wird ein lückenloses Fahrtenbuch vorzulegen sein. Kann ein derartiges Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden, kann es im Rahmen von Prüfungen zu immensen Nachforderungen an Lohnabgaben kommen.

 

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich 

gerne mit Rat & Tat zur Seite!

 
 

 

 
 
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