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NEWSLETTER vom 02.11.2022

 

 

Steuertipps zum Jahresende

Der Jahreswechsel naht, und die Arbeitsbelastung ist bei jedem meist angespannt. Einiges muss noch unbedingt vor 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem lohnt es sich, wenn man sich Zeit nimmt, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

  • Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunter-nehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Werden keine Investitionen getätigt, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, maximal aber bis zu einem Gewinn in Höhe von EUR 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag somit EUR 4.500,00) zu.

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann ein zusätzlich der investitionsbedingter Gewinnfreibetrag beansprucht werden, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

- von EUR 30.000,00 bis EUR 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag

- für die nächsten EUR 175.000,00 bis EUR 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag

- für die nächsten EUR 230.000,00 bis EUR 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag

- ab EUR 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

- Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: EUR 45.950,00

 

ACHTUNG: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag muss tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindest-nutzungsdauer von vier Jahren investiert werden – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

  • Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es lohnt sich, diese noch bis zum Jahres-ende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 geplant ist.

Ab 1.1.2023 wird der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 erhöht (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen).

ACHTUNG: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Bezahlung maßgeblich.

  • Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme eines neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.

  • Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam geltend gemacht werden kann.

  • Investitionsfreibetrag erst ab 2023

Für bestimmte Investitionen ist zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraus-setzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.

  • Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuer-stundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfertige Erzeugnisse), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich mit den bis zum Bilanz-stichtag angefallenen Kosten verlustfrei zu aktivieren. Der Gewinn wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht erfolgswirksam erfasst, sondern lediglich als Passiv-posten.)

Weiters ist 2022 zu beachten, dass im Jahr 2023 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Somit sollte beachtet werden: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2023 zu vereinbaren. Arbeiten sollten – wenn möglich - mit Beginn 2023 fertiggestellt werden. Diese Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

  • Glättung der Progression/Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (also auf den Gewinn Einfluss nehmen) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

  • Forschungsprämie

Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungs-prämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend zu machen (soweit diese nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

  • Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017

Mit Jahresende endet auch die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2017.

  • Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist bis spätestens 15.2. des Folgejahres verpflichtend und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

 

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich 

gerne mit Rat & Tat zur Seite!

 
 

 

 
 
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