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Derzeit sind die Regelungen für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oft wenig übersichtlich. Die Kündigungsfristen und -termine ergeben sich im Einzelfall aus dem Kollektivvertrag, einer Einzelvereinbarung, der Gewerbeordnung (GewO) oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Zur Vereinfachung werden die gesetzlichen Fristen und Termine für ab 01.01.2021 ausgesprochene Kündigungen weitgehend an die Regelungen für Angestellte angepasst. Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Das Dienstverhältnis mit einem Arbeiter kann der Arbeitgeber ab 01.01.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend kann auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegenspricht.
Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeiter kann das Dienstverhältnis ab dem 01.01.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist jedoch auch weiterhin zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch eine Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Saisonbetriebe
Durch einen Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Tourismus, Baugewerbe) sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeiter abweichende Kündigungsfristen und -termine fixiert werden.
Handlungsbedarf?
Der Arbeitgeber sollte unbedingt Beratung bezüglich der individuellen Situation in Anspruch nehmen und rechtzeitig überprüfen, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Insbesondere darf der Arbeitgeber kürzere Kündigungsfristen, die sich beispielsweise aus einem „alten“ Kollektivvertrag ergeben, ab 01.01.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können.
Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) hat die Gastgewerbepauschalierungsverordnung angepasst. Die ab der Veranlagung 2020 geltenden Eckpunkte der Pauschalierung sind:
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, wenn keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr dürfen grundsätzlich nicht mehr als € 400.000,00 (bisher € 255.000,00) netto betragen.
Grundpauschale: Dieses beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage (Umsätze), mindestens jedoch € 6.000,00 und höchstens aber € 60.000,00. Wenn die Bemessungsgrundlage (also der Umsatz) weniger als € 40.000,00 beträgt, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 6.000,00 kein Verlust entstehen.
Bestimmte weitere Aufwendungen sind neben dem Grundpauschale absetzbar: wie z. B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandhaltung, Gewinnfreibetrag (ABER nur der Grundfreibetrag).
Das Mobilitätspauschale beträgt:
Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (max. € 32.000,00). Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten (externe Mieten), die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.
Weitere Regelungen betreffen unter anderem Bindewirkungen bei Inanspruchnahme und die vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches.
Weiterführende Infos zu diesem Thema erhalten Sie natürlich von unserem Team.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu validiert. Für steuerliche Angelegenheiten gelten für 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe |
|
0 - 3 Jahre |
€ 213,00 |
3 - 6 Jahre |
€ 274,00 |
6 - 10 Jahre |
€ 352,00 |
10 - 15 Jahre |
€ 402,00 |
15 - 19 Jahre |
€ 474,00 |
19 - 28 Jahre |
€ 594,00 |
Unter bestimmten Voraussetzungen werden aktivierungspflichtige NEU-Investitionen mit der COVID-19-Investitionsprämie durch das AWS (Austria Wirtschaftsservice) befristet bis 28.2.2021 gefördert. Dafür gelten ganz bestimmte Förderungsvoraussetzungen. Auch sind einige Investitionen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen.
Grundsätzlich erfolgt die Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von 7 % bzw. 14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. 14 % Förderung werden für ganz bestimmte Investitionsteile gewährt, welche explizit in der Förderrichtlinie definiert sind:
Die umfangreichen Anhänge der Förderrichtlinie regeln hier viele Details, Beispiele und Voraussetzungen. Wichtig ist, diese Voraussetzungen vorab genau zu prüfen. So sind z. B. Elektro-Pkw (ausgenommen die für 7 + 1 Personen zugelassenen E-Busse dieser Klasse) nur dann mit 14 % förderfähig, wenn der Brutto-Listenpreis des Basismodells € 60.000,00 nicht übersteigt.
Aktuelle und detailliertere Informationen, Förderrichtlinie und FAQs finden Sie auf der Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (www.aws.at), die auch die Fördermaßnahme abwickelt. Unser Team steht Ihnen natürlich jederzeit mit Rat & Tat zur Seite.