News aus der Kanzlei

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News aus der Kanzlei

NEWSLETTER vom 07.02.2023

 

 

WAS MUSS IM FEBRUAR VOM UNTERNEHMER ZUSÄTZLICH GEMELDET WERDEN?

Im Februar bestehen zusätzliche Meldeverpflichtungen, wie beispielsweise: Jahreslohnzettel, Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen, Auslandszahlungen, Schwerarbeitsmeldungen, Registrierkassen Jahresbeleg.

  • Zahlungen für bestimmte Leistungen – Mitteilung gemäß § 109a EStG

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die von Unternehmer außerhalb eines Dienstverhältnisses bezahlt werden. Mitteilungspflichtig sind z.B. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt bezahlte Gesamtentgelt einschließlich Kostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das Gesamtentgelt einschließlich Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

  • Auslandszahlungen – Mitteilung gemäß § 109b EStG

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer EUR 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Auf elektronischem Weg ist die Mitteilung bis Ende Februar zu übermitteln.

  • Jahreslohnzettel und Schwerarbeit

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Unternehmer ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt zu übermitteln. Bis Ende Februar sind auch die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Kranken-versicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

  • Spenden und Kirchenbeiträge

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden oder Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

  • Jahresbeleg Registrierkasse

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

 

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich 

gerne mit Rat & Tat zur Seite!

 
 

 

 
 
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