Teuerungsprämie vs. Mitarbeitergewinnbeteiligung
Aufgrund der vorherrschenden Teuerungen hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen.
Um die Steuervorteile von Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien insgesamt EUR 3.000 nicht übersteigen.
Ein kleiner Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien:
TEUERUNGSPRÄMIE
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu EUR 3.000 im Jahr pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden. Dabei gibt es folgende Einschränkungen zu beachten:
- Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen für EUR 2.000 pro Jahr. Die restlichen EUR 1.000 können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. kollektivvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung, welche die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen vorsieht) erfolgt. Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien UND Mitarbeitergewinn-beteiligungen.
- Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise schon gewährt werden. Es darf keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
- Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Unterschiede zur Mitarbeitergewinnbeteiligung:
- Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur von der Lohnsteuer befreit.
- Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss allen Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Einteilung von Mitarbeitern muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (z.B. das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal). Eine willkürliche Gruppenbildung aus persönlichen Präferenzen ist nicht zulässig.
- Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn heranzuziehen.
- Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist nicht steuerfrei, wenn sie anstelle des bisher bezahlten Arbeitslohns gewährt wird. Sind bereits bestehende freiwillige variable Vergütungen für die Mitarbeiter vorgesehen, so können auch solche in eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung umgewandelt werden.
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