Schneller als der Blitz!
Hier finden Sie wichtige Infos zu Steuern, Recht & Wirtschaft.
STEUERLICHE ÄNDERUNGEN durch den BREXIT Großbritanniens per 01.01.2021
Liefergeschäfte nach Großbritannien, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen ab dem 01.01.2021 Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.
Vorsteuererstattung
Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
Sonderstellung Nordirland
Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür ab 1.1.2021 eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.
TO DO's zum JAHRESENDE
Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%ige bzw. 14%ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.
Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche Geschenkgutscheine für Mitarbeiter
Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier, Betriebsausflug oder kulturelle Veranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu € 365,00 pro Jahr und Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können Geschenke (Sachzuwendungen) bis zu € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen übergeben werden.
Da im Corona-Jahr 2020 Betriebsveranstaltungen eher die Ausnahme waren und die Weihnachtsfeiern heuer wegen Einhaltung der Schutzvorschriften mit höchster Wahrscheinlichkeit ausfallen, besteht die Möglichkeit, den (verbliebenen) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, den Mitarbeitern zukommen zu lassen. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist noch nicht veröffentlich. Jedenfalls eine überlegenswerte Idee für den Dienstgeber.
Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Bitte vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Spenden
In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10 % des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10 % des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der Veranlagung 2020 und 2021 alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden können.
Für weitere Infos steht Ihnen unser Team
gerne mit Rat & Tat zur Seite!