Schneller als der Blitz!
Hier finden Sie wichtige Infos zu Steuern, Recht & Wirtschaft.
EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – Verschiebung auf 1.7.2021 |
Mit Erweiterung des EU-One-Stop-Shops wird es möglich, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (B2C) in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären. Dies betrifft vorrangig den elektronischen Handel für Web-Shop-Betreiber und Versandhändler. Dadurch entfallen beim innergemeinschaftlichen Handel die Umsatzsteuermeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung der dort geltenden Lieferschwellen. Ab den 1. Juli 2021 gelten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ab dem ersten Cent (Entfall der Lieferschwellen) als im Bestimmungsland, das heißt dort wo die Beförderung oder Versendung endet, durchgeführt. Dies betrifft folgende Lieferungen: · Alle Lieferung an Private (Nichtunternehmer), Kleinunternehmer oder Schwellenerwerber (Schwellenerwerber sind Personen, die die Erwerbsschwelle nicht überschritten haben und auch nicht auf die Erwerbsbesteuerung optiert haben und Unternehmer sind, die unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sind und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die nicht für ihr Unternehmen erwerben), wenn · der Gegenstand durch den Lieferer oder Beauftragten von einem in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wird oder · der Lieferer an der Beförderung oder Versendung von einem Mitgliedstaat in einen anderen indirekt beteiligt ist. Um die damit verbundene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland zu vermeiden, besteht ab 1. Juli 2021 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS in einem einzigen Mitgliedstaat (meistens wird es der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens sein) zu erklären und die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes dort abzuführen (in Österreich wird das EU-OSS über FinanzOnline abgewickelt). Ausnahmen sind nur für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz im Versandhandel und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen in allen anderen Mitgliedstaaten von nicht mehr als EUR 10.000 vorgesehen. EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt:
Entscheidet sich ein Unternehmer den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS erklären und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken. In der EU-OSS Erklärung müssen dann die Umsätze (in Euro) getrennt nach Lieferungen und sonstige Leistungen und die zu entrichtende Steuer aufgegliedert getrennt nach Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Aufgrund dieser Tatsache ist es unumgänglich die darauf anwendbaren Steuersätze der einzelnen Mitgliedsstaaten in Ihrem Online Shop rechtzeitig zu hinterlegen! |
Für weitere Infos steht Ihnen unser Team
gerne mit Rat & Tat zur Seite!