News aus der Kanzlei

Schneller als der Blitz!
Hier finden Sie wichtige Infos zu Steuern, Recht & Wirtschaft.

News aus der Kanzlei

Pendlerpauschale und Kilometergeld

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden

BGBl I 2005/115, ausgegeben am 27. 10. 2005

zur Regierungsvorlage vgl ARD 5622/2/2005, zum Ausschussbericht vgl ARD 5626/4/2005

Erhöhung des Pendlerpauschales
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden, wird das Pendlerpauschale generell um 10 % erhöht:

Kleines Pendlerpauschale
ab 2006bis 2005
20 ? 40 km jährlich? 495,- ? 450,-
40 ? 60 km jährlich? 981,- ? 891,-
über 60 km jährlich? 1.467,- ? 1.332,-
Großes Pendlerpauschale
ab 2006 bis 2005
2 ? 20 km jährlich? 270,-? 243,-
20 ? 40 km jährlich? 1.071,-? 972,-
40 ? 60 km jährlich? 1.863,-? 1.692,-
über 60 km jährlich? 2.664,-? 2.421,-

(§ 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit c, § 124b Z 126 EStG)

Erhöhung des Kilometergeldes
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die ab dem 28. 10. 2005 geltenden amtlichen Kilometergelder für die Lohnverrechnung einerseits und für die Geltendmachung von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben andererseits.

Gemäß Rz 713 LStR können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der Lohnverrechnung die Beträge gemäß § 10 Abs 3 und Abs 4 RGV auf volle Cent aufgerundet werden (vgl Tabelle 1).

Diese Rundungsmöglichkeit gilt jedoch nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten. Die Berechnung der Werbungskosten hat daher unter Ansatz von drei Nachkommastellen zu erfolgen (vgl Tabelle 2).

Amtliche Kilometergelder für die Lohnverrechnung (auf volle Cent aufgerundet)
Amtliches km-Geld für:km-Geld NEUkm-Geld ALT
(gültig ab 28. 10. 2005)(gültig bis 27. 10. 2005)
PKW, Kombi? 0,38? 0,36
jede mitbeförderte Person (Mitbeförderungszuschlag)? 0,05? 0,05
Motorräder
? bis 250 ccm Hubraum? 0,12? 0,12
? über 250 ccm Hubraum? 0,22? 0,21
Amtliche Kilometergelder für die Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (auf 3 Kommastellen gerundet)
Amtliches km-Geld für:km-Geld NEUkm-Geld ALT
(gültig ab 28. 10. 2005)(gültig bis 27. 10. 2005)
PKW, Kombi? 0,376? 0,356
jede mitbeförderte Person (Mitbeförderungszuschlag)? 0,045? 0,043
Motorräder
? bis 250 ccm Hubraum? 0,119? 0,113
? über 250 ccm Hubraum? 0,212? 0,201

(§ 10 Abs 3 und Abs 4 RGV)

 
 
Zurück

WOLF & PARTNER Steuerberatung GmbH, LG für ZRS Graz, FN 528644 v
8181 St. Rupecht, Gartengasse 387, 1 Tel 03112/5515 - 0, Fax-DW 22 office@wolf-partner.at

Steuerberatung Bad Blumau GmbH, 8283 Bad Blumau, Bad Blumau 72, Tel 03383/30040-0, Fax-DW 14, kanzlei@wolf-partner.at